Satzung der Reisevereinigung Herne-Wanne 1900 e.V.
§1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Reisevereinigung (RV) führt den Namen: "Reisevereinigung Herne-Wanne
1900 e.V."
Sie besteht in rechtsfähiger Form.
2. Ihr Sitz ist: Herne
§2 Zweck der RV
1. Die RV bezweckt, die Brieftaubenzucht und den Brieftaubensport in ihrem
Gebiet zu fördern und zu pflegen.
2. Die RV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die RV ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die RV veranstaltet Übungs- und Preisflüge sowie Ausstellungen. Auch die
der RV angeschlossenen Vereine können Veranstalter von Preisflügen sein. Für
die Benutzung der Halle, des LKWs, sowie des Einsatz- und
Auswertungsinventars, sind angemessene Pachtentgelte an die RV zu zahlen.
4. Die RV fördert durch geeignete Maßnahmen insbesondere die Verbesserung der
Brieftaubenzucht, der Fütterung, der Hygiene und des Schlagbaues.
5. Eine besondere Aufgabe der RV ist es, die Jugend und den Nachwuchs durch
geeignete Maßnahmen an die Brieftaubenzucht und den Brieftaubensport
heranzuführen.
6. Die Mittel der RV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der RV.
§3 Zugehörigkeit
1. Die RV ist beim Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e. V. registriert.
2. Die RV erkennt die Satzung, die Ehrengerichtsordnung und die Reiseordnung
des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e. V. als verbindlich an.
§4 Gebiet
Das RV-Gebiet umfasst das Stadtgebiet Herne-Wanne und Umgebung.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied der RV kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr
vollendet hat und einem bei dem Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e. V.
registrierten und der RV angeschlossenen Verein angehört. Mit der
Mitgliedschaft in der RV wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband
erworben, wenn dieser die Aufnahme des Mitgliedes nicht ablehnt.
2. Die RV besteht aus aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Sport aktiv ausüben und die am
1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. Oktober des
laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Sport nicht aktiv ausüben, aber
die Interessen der RV fördern.
6. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße um die RV
verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung
ernannt und haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in die RV erworben.
2. Die Aufnahme ist schriftlich über einen der RV angeschlossenen Vereine zu
beantragen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Hauptversammlung im November oder
März eines jeden Jahres. Zur Herbstreise kann der Vorstand Züchter, die ihre
Aufnahme in die RV beantragt haben, vorläufig zulassen. Dieses kann jedoch nur
durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen.
4. Dem Aufnahmegesuch jugendlicher Züchter muss der gesetzliche Vertreter
zustimmen.
5. Der Austritt erfolgt nur in der Zeit vom 1.- 31.10 des laufenden Jahres durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Durch den Austritt werden die
Verpflichtungen des Mitgliedes für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.
Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das RV-Vermögen.
6. In gleicher Art und Weise können Mitglieder innerhalb der RV ihren Verein
wechseln. Der Wechsel ist nur unter Vorlage einer Bescheinigung möglich, aus
der ersichtlich ist, dass der Züchter seinen Verpflichtungen nachgekommen ist
(Abkehr).
§7 Vereine
1. Vereine werden Organisationen der RV durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
2. Das Antragsrecht der Mitglieder wird durch die Vereine ausgeübt.
3. Anträge sind spätestens in der letzten erweiterten Vorstandssitzung vor der
jeweiligen Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
§8 Meldelisten
1. Wer aktives Mitglied, jugendliches Mitglied, passives Mitglied oder
Ehrenmitglied ist, ergibt sich aus Meldelisten, die die Vereine zusammen mit
der Meldung der Verbandsmitglieder bis zur Herbstversammlung des laufenden
Jahres der RV einzureichen haben.
2. In den Listen sind die einzelnen Mitglieder mit Namen, Vornamen,
Geburtsdaten, Anschriften und ggf. Angaben über die Lage ihrer Taubenschläge
aufzuführen und ausdrücklich entweder als aktives Mitglied, jugendliches
Mitglied, passives Mitglied oder Ehrenmitglied zu bezeichnen.
3. In den Listen sind außerdem die Vorsitzenden der Vereine zu benennen.
4. Aktive und jugendliche Mitglieder können nach dem 1. Januar des laufenden
Jahres nicht als passive Mitglieder umgemeldet werden.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das
Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Bei ihrer Aufnahme haben aktive und jugendliche Mitglieder keine
Aufnahmegebühr zu zahlen.
3. Jedes aktive und passive Mitglied ist beitragspflichtig. Jugendliche sind
vom Beitrag in der RV befreit. Beiträge sind jährlich in einer Summe oder in
zwei Raten zu zahlen. Bei besonderem Finanzbedarf können Sonderbeiträge
erhoben werden. Die Beiträge werden für aktive, und passive Mitglieder
gestaffelt. Die Beiträge sind von den Vereinen einzuziehen und rechtzeitig an
die RV abzuführen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruht das Recht an den
Preisflügen und sonstigen Veranstaltungen der RV teilzunehmen.
4. Die aktiven und jugendlichen Mitglieder sind der RV gegenüber
arbeitspflichtig.
Die Heranziehung der Mitglieder zur Arbeitsleistung erfolgt über die einzelnen
Vereine, und zwar nach der Zahl ihrer aktiven und jugendlichen Mitglieder.
Werden keine oder ungeeignete Arbeitskräfte gestellt, können gegen die Vereine
Geldbußen verhängt werden.
5. Wenn dem Ansehen der RV Schaden zugeführt wurde, gegen die Satzung der RV
oder der Reiseordnung, sowie gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verstoßen wurde, kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss oder durch Antrag
§7 Abs.2 das zuständige Ehrengericht des Verbandes anrufen.
§ 10 Organe und Beauftragte
1. Die Reisevereinigung handelt durch ihre Organe.
2. Sie bestellt für bestimmte Geschäfte Beauftragte.
3. Organe der Reisevereinigung sind:
die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand.
4. Als Beauftragte sind zu bestellen:
der Flugleiter, der Einsatzobmann, der Uhrenobmann, der Elektronikobmann, der
Jugendobmann und der Vertrauensmann zur Entgegennahme gemeldeter Tauben.
5. Der Vorstand kann den Beauftragten Kommissionen beigeben.
6. Organe handeln ehrenamtlich.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: als Frühjahrsversammlung
im März und als Herbstversammlung im November eines jeden Jahres.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es
beschließt oder mindestens ein Drittel der angeschlossenen Vereine es
schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der RV von
grundsätzlicher Bedeutung; an ihre Beschlüsse sind alle anderen Organe
gebunden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und die
Beauftragten.
3. Die Herbstversammlung beschließt über:
a) Reiserichtung, Reiseplan, Reisebedingungen, Reiseauszeichnungen und
Verrechner;
b) Ausstellungen;
c) Aufnahme neuer Vereine und deren Mitglieder sowie Mitglieder, die sich ein
Verein der RV angeschlossen haben.
4. Die Frühjahrsversammlung beschließt über:
a) den Geschäftsbericht, den Kassenbericht und die Erteilung der Entlastung
b) die Wahl des Kassenprüferausschusses
c) die Wahl des Vorstandes (auf 3 Jahre)
d) die Wahl des Uhrenstellers, Uhren- und Elektronikobmannes/obfrau auf 3 Jahre
e) Beitrags- und Satzungsangelegenheiten;
f) Aufnahme neuer Vereine und deren Mitglieder sowie Mitglieder, die sich ein
Verein der RV angeschlossen haben.
g) Anträge.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung
1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er setzt die
Tagesordnung fest.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens vier Wochen vorher
durch Veröffentlichung im Verbandsorgan "Die Brieftaube", außerordentliche
Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vorher schriftlich über die
Vereine einzuberufen. Die Tagesordnung hängt öffentlich im Vereinsheim aus.
3. Dringlichkeitsanträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können
bis zum Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Ihre Behandlung
erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Anträge, welche die Änderung dieser
Satzung, der Reiserichtung, den Wechsel in einen anderen Regionalverband, den
Zusammenschluss mit einer oder mehreren RVen sowie die Auflösung der RV
betreffen, können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden
bestimmtes Vorstandsmitglied.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
Eine Zweidrittelmehrheit ist in folgenden Fällen erforderlich:
a) Satzungsänderungen,
b) Änderung der bestehenden Reiserichtung,
c) Wechsel der RV in einen anderen Regionalverband.
4. Der Zusammenschluss mit einer oder mehreren RVen bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
5. Zur Auflösung der RV ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
6. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt.
§ 15 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1. Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des erweiterten Vorstandes
sowie des Vorstandes sind Protokolle zu führen.
2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung;
Name und Unterschrift des Versammlungsleiters und Schriftführers; Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; Feststellung der satzungsgemäßen
Einberufung und der Beschlussfähigkeit; Tagesordnung;
die gestellten Anträge; die Abstimmungsergebnisse; die Art der Abstimmungen.
3. Protokolle können von Vereinsvorsitzenden in der RV eingesehen werden.
§ 16 Vorstand
1. Zum Vorstand gehören der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der
Geschäftsführer, der Kassierer, der Schriftführer und drei Beisitzer.
2. Mitglieder des Vorstandes können nur in einer Mitgliederversammlung von
ihrem Amt zurücktreten. Im Krankheitsfalle kann der Rücktritt schriftlich
erfolgen, eine Nachwahl hat umgehend stattzufinden. Die Vereinigung von
Vorstandspositionen in einer Person ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der
Vorsitzende und sein Stellvertreter.
4. Jeder von ihnen kann die RV allein vertreten.
5. Der Stellvertreter kann die RV nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende
verhindert ist.
6. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters kann nicht aus dem Grunde
beanstandet werden, dass eine Verhinderung des Vorsitzenden nicht vorgelegen
habe.
7. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, laufende und wiederkehrende Geschäfte
der RV bis zu einer Höhe von 3000,- € im Namen des Vorstandes zu besorgen.
§ 17 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird in einer Frühjahrsversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt.
2. Gewählt werden nacheinander der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der
Geschäftsführer, der Kassierer, der Schriftführer und die drei Beisitzer in
einzelnen Wahlgängen.
3. Für die Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
4. Dieser fordert zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf.
5. Er befragt die Vorgeschlagenen, ob sie im Falle ihrer Wahl zur Annahme
bereit sind.
6. Gewählt werden kann nur, wer diese Frage bejaht.
7. Gewählt wird schriftlich auf Stimmzetteln. Es gilt derjenige von mehreren
Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet
eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die
meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
8. Ist nur ein Kandidat vorhanden, so kann die Abstimmung offen erfolgen,
falls die Mehrheit der Wahlberechtigten diesem Verfahren zustimmt.
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so hat spätestens auf der
nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.
Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Wahlperiode.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt und trifft alle Maßnahmen, die zur Leitung der RV
und zur Durchführung ihrer Veranstaltungen erforderlich sind.
2. Der Vorstand beschließt außerdem in allen in dieser Satzung genannten
Fällen und immer dann, wenn diese Satzung keine besondere Zuständigkeit
begründet.
3. Er kann Geschäfte, die die RV zur Leistung bis zu 3000,- € verpflichtet,
ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen.
§ 19 Erweiterter Vorstand
1. Zum erweiterten Vorstand gehören die Vorstandsmitglieder und die
Vorsitzenden aller angeschlossenen Vereine.
2. Die Vorsitzenden können sich durch ein anderes Mitglied ihres Vereins
vertreten lassen.
3. Ordentliche Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden im Februar und Oktober eines jeden Jahres jeweils am ersten Freitag
des Monats statt.
4. Außerordentliche Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden statt, wenn
der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Vereine es
schriftlich beim Vorstand beantragt.
5. Die erweiterten Vorstandsitzungen sind mitgliederoffen, Rederecht haben
jedoch nur die Vorsitzenden der Vereine oder deren Stellvertreter. Außnahmen
können jedoch gestattet werden.
§ 20 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
1. Der erweiterte Vorstand bereitet im Februar und im Oktober die
Mitgliederversammlung vor.
2. Ebenso erstellt er die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
§ 21 Beauftragte
1. Die Beauftragten werden in der Frühjahrsversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt.
2. Die Beauftragten und die ihnen beigegebenen Kommissionen handeln unter der
Aufsicht des Vorstandes.
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 23 Kassenprüfer
1. Nach Ende eines jeden Jahres überprüfen drei Kassenprüfer die Kassenführung
der RV auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit.
2. Über das Ergebnis ist in jeder Frühjahrsversammlung zu berichten.
3. Die Kassenprüfer werden von der Frühjahrsversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren in der Weise gewählt, dass in jedem Jahr für einen Kassenprüfer ein
anderer bestellt wird. Wiederwahl ist möglich.
§ 24 Zusammenschluss mit einer oder mehreren RVen (Fusion)
1. Der Zusammenschluss mit einer oder mehreren RVen wird unter den beteiligten
RVen vertraglich geregelt (Fusionsvertrag).
2. Über den Vertrag beschließt die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-Mehrheit.
§ 25 Auflösung der RV und Vermögensanfall
1. Die Auflösung der RV kann nur mit neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig über die Verwendung des
RV-Vermögens. Das RV-Vermögen ist an eine gemeinnützige Organisation zu
übertragen. Die Übertragung darf nur im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt
erfolgen.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsamen vertretungsberechtigten
Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Auflösung der RV gemäß §
10 der Verbandssatzung beschlossen oder entsprechend den Bestimmungen der
Verbandsehrengerichtsordnung rechtskräftig angeordnet wird.
§ 26 Inkrafttreten und Schlussvorschriften
1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung sind alle Beschlüsse der RV die
Satzungsrecht betreffen, aufgehoben.
Beschlossen am 20. Januar 2008 in Herne